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10 EURO Kassengebühr
seit 2004
Was bedeutet das für mich ?
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)
verpflichtet die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, bei Erstinanspuchnahme im Kalendervierteljahr
die sogenannte Praxis- oder Kassengebühr in Höhe von 10 EURO von Ihnen einzufordern.
Diese Kassengebühr ist für uns keine zusätzliche Einnahmequelle für
unsere Praxis, sie wird uns am Ende des Kalendervierteljahres von unserem Honoraranspruch abgezogen !
Die Kassengebühr muß vor allem dann nicht gezahlt werden, wenn Sie eine Überweisung z.B. Ihres Hausarztes vorlegen. Die Überweisung
muß in dem Kalendervierteljahr ausgestellt sein, in dem die Behandlung stattfindet. Das heißt, eine
Weiterbehandlung einer Erkrankung aufgrund einer im Vorquartal ausgestellten Überweisung löst eine erneute
Praxisgebühr aus. Nach Zahlung der Kassengebühr ist es egal, wie oft die gleiche Praxis wieder besucht
wird.
Nach Zahlung der Kassengebühr können wir Ihnen alle
dann erforderlichen Überweisungen zu anderen Ärzten
austellen.
Wer muß zahlen ?
- zunächst grundsätzlich alle gesetzliche Versicherten, die das 18.Lebensjahr
vollendet haben
Bei welchen Ausnahmen fällt keine Kassengebühr an:
- Kinder und Jugendliche bis zum 18.Geburtstag
- Patientinnen, die mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip vereinbart haben
- Vorlage eines Befreiungsausweises vor der Behandlung (nach Erreichen der Zuzahlungsobergrenzen)
- Ausschließliche (!!!!)
Krebsvorsorge und Mutterschaftsvorsorge ohne
weitere Beschwerden, Fragestellungen, Rezeptwünsche und/oder
ohne
auffällige Befunde bzw.Verdacht auf auffällige
Befunde (!!!)
- Ausschließliche Impfleistungen ohne
weitere Beschwerden, Fragestellungen
oder Rezeptwünsche (!!!)
- Kassenwechsel innerhalb des Quartals
- Zivildienstleistende
- Polizeibeamte
- Beamte Bundesgrenzschutz
- Soldaten der Bundeswehr
- Asylbewerber
Allerdings fällt die Kassengebühr auch in folgenden Situationen an:
- Anruf wegen einer Rückfrage oder Rezeptbestellung
- Kassenrezeptabholung in der Praxis
- Privatrezeptabholung (Pille) in der Praxis
- bei Notfällen, allerdings erst nach der Behandlung
Sollten Sie keine Überweisung vorlegen und die Kassengebühr
nicht begleichen können sind wir (außer in Notfällen) berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Wir planen
diese Vorgabe so nicht umzusetzen. Es bleibt uns aber nichts anderes übrig, Sie zur Zahlung der
Kassengebühr aufzufordern um nach einer Frist von 14 Tagen ein Zahlungserinnerung an Sie zu senden. Sollte auch darauf keine Zahlung oder
die Vorlage einer Überweisung erfolgen, wird die Forderung an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
abgegeben (KVNo), die dann eine Kassengebühr incl.Kosten in Höhe von ca.14 EURO einfordern wird.
Übrigens: Die nachträgliche
Vorlage einer Überweisung bei zuvor gezahlter Kassengebühr von 10 EURO führt NICHT zu einer Rückzahlung
der Kassengebühr.
Übrigens: Bitte bewahren Sie Ihre
Quittung über die 10 EURO Kassengebühr sorgfältig auf. Im Falle einer ärztlichen Inanspruchnahme
im Notdienst, in Vertretungssituationen oder bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus benötigt der behandelnde
Arzt diesen Beleg. Anderenfalls wird die Kassengebühr erneut fällig.
Sie können die Kassengebühr in Höhe von 10 EURO in unserer Praxis
bar oder bargeldlos per Lastschriftverfahren zahlen. Wir bedauern die mit der Kassengebühr verbundenen Unannehmlichkeiten,
es handelt sich aber um eine gesetzliche Vorgabe. Wir danken für Ihr Verständnis
Was war vor diesem Bericht hier aktuell ?
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