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© 1998 -2012Dr.Chr.Helligrath,
Essen
Impressum

Dr.med.
Chr.Helligrath

Praxis für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
in Essen

10 EURO Kassengebühr seit 2004

Was bedeutet das für mich ? 

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verpflichtet die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, bei Erstinanspuchnahme im Kalendervierteljahr die sogenannte Praxis- oder Kassengebühr in Höhe von 10 EURO von Ihnen einzufordern.

Diese Kassengebühr ist für uns keine zusätzliche Einnahmequelle für unsere Praxis, sie wird uns am Ende des Kalendervierteljahres von unserem Honoraranspruch abgezogen !

Die Kassengebühr muß vor allem dann  nicht gezahlt werden, wenn Sie eine Überweisung z.B. Ihres Hausarztes vorlegen. Die Überweisung muß in dem Kalendervierteljahr ausgestellt sein, in dem die Behandlung stattfindet. Das heißt, eine Weiterbehandlung einer Erkrankung aufgrund einer im Vorquartal ausgestellten Überweisung löst eine erneute Praxisgebühr aus. Nach Zahlung der Kassengebühr ist es egal, wie oft die gleiche Praxis wieder besucht wird.

Nach Zahlung der Kassengebühr können wir Ihnen alle dann erforderlichen Überweisungen zu anderen Ärzten austellen.

Wer muß zahlen ?

  • zunächst grundsätzlich alle gesetzliche Versicherten, die das 18.Lebensjahr vollendet haben

Bei welchen Ausnahmen fällt keine Kassengebühr an:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18.Geburtstag
  • Patientinnen, die mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip vereinbart haben
  • Vorlage eines Befreiungsausweises vor der Behandlung (nach Erreichen der Zuzahlungsobergrenzen)
  • Ausschließliche (!!!!) Krebsvorsorge und Mutterschaftsvorsorge ohne weitere Beschwerden, Fragestellungen, Rezeptwünsche und/oder ohne auffällige Befunde bzw.Verdacht auf auffällige Befunde (!!!)
  • Ausschließliche Impfleistungen ohne weitere Beschwerden, Fragestellungen oder Rezeptwünsche (!!!)
  • Kassenwechsel innerhalb des Quartals
  • Zivildienstleistende
  • Polizeibeamte
  • Beamte Bundesgrenzschutz
  • Soldaten der Bundeswehr
  • Asylbewerber 

Allerdings fällt die Kassengebühr auch in folgenden Situationen an:

  • Anruf wegen einer Rückfrage oder Rezeptbestellung
  • Kassenrezeptabholung in der Praxis
  • Privatrezeptabholung (Pille) in der Praxis
  • bei Notfällen, allerdings erst nach der Behandlung

Sollten Sie keine Überweisung vorlegen und die Kassengebühr nicht begleichen können sind wir (außer in Notfällen) berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Wir planen diese Vorgabe so nicht umzusetzen. Es bleibt uns aber nichts anderes übrig, Sie zur Zahlung der Kassengebühr aufzufordern um nach einer Frist von 14 Tagen ein Zahlungserinnerung an Sie zu senden. Sollte auch darauf keine Zahlung oder die Vorlage einer Überweisung erfolgen, wird die Forderung an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abgegeben (KVNo), die dann eine Kassengebühr incl.Kosten in Höhe von ca.14 EURO einfordern wird.

Übrigens: Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung bei zuvor gezahlter Kassengebühr von 10 EURO führt NICHT zu einer Rückzahlung der Kassengebühr.

Übrigens: Bitte bewahren Sie Ihre Quittung über die 10 EURO Kassengebühr sorgfältig auf. Im Falle einer ärztlichen Inanspruchnahme im Notdienst, in Vertretungssituationen oder bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus benötigt der behandelnde Arzt diesen Beleg. Anderenfalls wird die Kassengebühr erneut fällig.

Sie können die Kassengebühr in Höhe von 10 EURO in unserer Praxis bar oder bargeldlos per Lastschriftverfahren zahlen. Wir bedauern die mit der Kassengebühr verbundenen Unannehmlichkeiten, es handelt sich aber um eine gesetzliche Vorgabe. Wir danken für Ihr Verständnis


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